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Vorübergehende geringfügige Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung
Auswirkungen gesetzlicher Änderungen
Die Auswirkungen der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung im Arbeitslosenversicherungsrecht wurden per überarbeitet und neu geregelt. Unverändert geblieben sind dabei jedoch die Bestimmungen betreffend vorübergehende Erwerbstätigkeiten. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und wirft Probleme auf.
1. Vorübergehende Beschäftigung
§ 21a AlVG regelt das Anrechnen von Einkommen aus (bloß) vorübergehender Erwerbstätigkeit auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe). Die Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit ist im Vergleich zu einer dauerhaften (im Sinn von „nicht - bloß - vorübergehenden“) Tätigkeit begünstigt, weil die vorübergehende Erwerbstätigkeit „lediglich“ zu einer Minderung des Leistungsbezuges führt, während eine länger dauernde Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit (und somit den Erhalt von Leistungen) ausschließt.
Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten gemäß § 21a Abs 1 letzter Satz AlVG Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart werden, ferner selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen ausgeübt werden. Im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist daher zumindest primär auf den Inhalt des Arbeits...