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ASoK 7, Juli 2026, Seite 264

Eine Nachtschicht, zwei Arbeitstage

Anmerkungen zu

Stefan Deponti

Bis zur jüngsten Novellierung der SchwerarbeitsV war nach deren § 4 generell Voraussetzung für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats, dass die besonders belastende Tätigkeit im Ausmaß von 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt wird. In der Praxis führte dies insbesondere für Pflegekräfte zu Schwierigkeiten, weil deren typische Arbeitszeitmodelle häufig längere, aber weniger Schichten - oft 12-Stunden-Schichten - vorsehen. Folglich ist die neue Fassung der SchwerarbeitsV bestrebt, den Zugang zur Schwerarbeitspension für Pflegekräfte dadurch zu vereinfachen, dass beim Tatbestand der „berufsbedingten Pflege“ (§ 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV) schon 12 Tage ausreichen sollen, wenn die Pflegetätigkeit „im Schichtdienst“ ausgeübt wird. Kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung mit kam der OGH dem Verordnungsgeber allerdings mit einer anderen Vereinfachung zuvor: In seiner Entscheidung vom , 10 ObS 98/25x, stellt er klar, dass bei der berufsbedingten Pflege ein Nachtdienst als zwei Arbeitstage zählt. Dieser Beitrag untersucht die Begründung der Entscheidung und fragt, ob sie auch nach der neuen Rechtslage aufrechterhalten werden kann.

1. Ausgangslage

Die Linie des OGH ist nicht neu. Bereits in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 23/16d, entschied er, da...

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