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ASoK 7, Juli 2026, Seite 299

Pensionsanpassung 2024: Vertragliche Zusatzpensionen gelten nicht als Teil des Gesamtpensionseinkommens

1. Maßgeblich für die Beantwortung der hier strittigen Frage der Anpassung der ASVG-Alterspension des Klägers für das Jahr 2024 [Einbeziehung einer Betriebspension nach den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft 1946, DV 1946, zum S. 300 zu erhöhenden „Gesamtpensionseinkommen“ bei der Berechnung der Pensionsanpassung 2024] ist die Auslegung der - die allgemeine Regelung des § 108h ASVG verdrängenden - Sonderbestimmung des § 790 ASVG, namentlich das Verständnis ihres Abs 2 Satz 3.

2. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt: „§ 790. (2) [...]. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. [...]

3. Die Revision zieht selbst - mit Recht - nicht in Zweifel, dass der äußerst mögliche Wortsinn des in § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG gebrauchten Begriffs „Materiengesetz“ überschritten würde, wenn man als Rechtsgrundlage für die Anpassung der Sonderpension kein Gesetz im materiellen Sinn, also keine generell-abstrakte Norm mit Außenwirkung forde...

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