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ASoK 7, Juli 2026, Seite 297

Wechsel eines „BUAG-Arbeiters“ in ein Angestelltenverhältnis ohne neues Arbeitsverhältnis - keine Direktabfertigung nach dem BMSVG

1. Der Kläger fordert eine Direktabfertigung nach § 6 Abs 3 S 2 BMSVG für den Zeitraum von („Übernahme in ein dem AngG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis“) bis . Voraussetzung dieses Anspruchs ist die Anwendbarkeit des BMSVG auf das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitraum. Der Kläger und die Vorinstanzen leiten diese im Wesentlichen daraus ab, dass er für die Zeit vor dem eine Abfertigung nach dem Abschnitt III des BUAG ausgezahlt erhielt, und stützen sich auf § 33a Abs 5 BUAG. Dem hält die Revision entgegen, dass diese Bestimmung nur für Personen gelte, die dem BUAG unterlägen. Der Kläger aber sei mit aus dem Anwendungsbereich des BUAG ausgeschieden.

2. Die Bestimmungen des BUAG gelten, soweit das BUAG nichts anderes bestimmt, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 BUAG beschäftigt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BUAG). Sie finden keine Anwendung auf Personen, die vorwiegend Angestelltentätigkeit iSd AngG verrichten (Ausnahme gemäß § 1 Abs 2 lit a BUAG). Die Ausnahme bezieht sich nur auf Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes dem AngG unterliegen. Mit dem Wechsel ins Angestelltenverhältnis unterliegt der Arbeitnehmer daher kraft Gesetzes nicht mehr dem BUAG.

3. § 33a BUAG regelt nur die Abgrenzung, die dem BUAG unterliegenden Ar...

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