Immobilienwissen für die Praxis
1. Aufl. 2026
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S. 103Teil 4: Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
1. Wohnungseigentum
Eine spezielle Form des Miteigentums ist das Wohnungseigentum nach WEG. Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG).
Miteigentümer können maximal zwei natürliche Personen sein, dies ist auch bei Übertragungen des Eigentums im Rahmen von Verlassenschaften zu beachten.
1.1. Wesen und rechtliche Grundlage
Mit einem Miteigentumsanteil kann Wohnungseigentum verbunden sein, dh das Recht auf ausschließliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten. Dabei handelt es sich um ein fruchtgenussähnliches Nutzungsrecht: Der Wohnungseigentümer ist rechtlich gesehen nicht (Allein-)Eigentümer seines Wohnungseigentumsobjektes, sondern „nur“ ausschließlicher Nutzungsberechtigter, er ist aber ideeller Miteigentümer der Liegenschaft im Ausmaß seines Nutzwertanteils. Wohnungseigentum steigert den Wert des Objekts im Vergleich zum reinen ideellen Miteigentum.
Rechtliche Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum ist das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002, StF: BGBl I 2002/70 idgF, letztmalig geändert mit BGBl I 2024/92).
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