Telearbeit in Frage und Antwort
1. Aufl. 2026
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S. 347. Arbeitnehmerschutz
7.1. Gelten die Vorgaben des Arbeitnehmerschutzrechts auch bei Vereinbarung von Telearbeit?
Prinzipiell stellt die Festlegung von Telearbeit die Bestimmung eines (anderen) Arbeitsorts dar. Es wäre nicht sachgerecht, allein durch diese Vereinbarung den Arbeitnehmerschutz abbedingen zu können. Die technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten daher grundsätzlich auch für Arbeitnehmer in Telearbeit.
Wird etwa in der privaten Wohnung gearbeitet, gilt diese als auswärtige Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz ASchG. Die meisten Bestimmungen des ASchG, wie etwa die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung, sind auch bei Telearbeit anwendbar.
Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften gelten hingegen nicht für Arbeitsleistungen in Telearbeit. Dennoch müssen Themen wie zB die Belichtung und die Raumtemperatur in der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden.
Ergonomische Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (§ 67 ASchG) sind auch bei Telearbeit zu beachten, sofern der Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitsmittel bereitstellt.