Telearbeit in Frage und Antwort
1. Aufl. 2026
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S. 5512. Telearbeit in der Lohnverrechnung
12.1. Was muss der Arbeitgeber hinsichtlich Dokumentations-/Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Telearbeit beachten?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitstage am Jahreslohnkonto sowie am Jahreslohnzettel (L16) anzuführen. Das Telearbeitspauschale ist unter § 26 Z 9 EStG 1988 am Lohnkonto, gemäß § 2 Z 2 Lohnkontenverordnung auszuweisen. Am Formular L16 gibt es ein eigenes Feld, in dem die Anzahl der Telearbeitstage anzuführen ist. Zusätzlich gibt es ein eigenes Feld für ein allfällig vom Dienstgeber gewährtes Telearbeitspauschale. Es sind die Anzahl der im Jahr in Telearbeit verbrachten Tage sowie die Jahressumme des nicht steuerbaren Telearbeitspauschales einzutragen. Telearbeitstage sind auch am Auslandslohnzettel entsprechend zu erfassen.
12.1.1. Müssen die Telearbeitstage pro Kalendermonat aufgezeichnet werden?
Nein, es reicht grundsätzlich für steuerliche Zwecke, wenn die Telearbeitstage für das Kalenderjahr angeführt sind. Es reicht dahingehend beispielsweise auch aus, wenn die Telearbeitstage am Jahresende in die Lohnverrechnung aufgenommen werden. Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass diese schlussendlich am Jahreslohnzettel entsprechend angeführt sind. Zudem muss auf Ba...