Telearbeit in Frage und Antwort
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 236. Arbeitsmittel und Telearbeit
6.1. Wer hat welche Arbeitsmittel bereitzustellen?
Es entspricht allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, dass die Arbeits- und Betriebsmittel grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitzustellen sind. Das gilt zB für Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Maschinen, Strom, Wasser, Heizung oder Internetanschluss.
Bei Telearbeit - gerade wenn diese von den Wohnräumlichkeiten des Arbeitnehmers aus erbracht wird (Homeoffice) - kommt es idR vermehrt zu einer dienstlichen Verwendung von Arbeitsmitteln, die vom Arbeitnehmer bereitgestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Gesetzgeber bereits mit der Schaffung des Homeoffice-Gesetzes Sonderregeln eingeführt.
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber die für die Erbringung der Tätigkeit in Form von regelmäßiger Telearbeit erforderlichen „digitalen Arbeitsmittel“ bereitzustellen hat.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer diese digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitale...