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Telearbeit in Frage und Antwort
Kastner/Lamplmayr

Telearbeit in Frage und Antwort

Arbeitsrecht | Steuerrecht | Sozialversicherungsrecht | Personalverrechnung | Internationaler Kontext

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5433-1

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Telearbeit in Frage und Antwort (1. Auflage)

S. 42. Vereinbarungen über Telearbeit

2.1. In welcher Form ist eine Telearbeitsvereinbarung abzuschließen?

Das Gesetz sieht „aus Beweisgründen“ eine schriftliche Vereinbarung vor. Schriftlich bedeutet nach österreichischem Verständnis „unterschriftlich“. Eine Vereinbarung ist daher dann schriftlich iSd Gesetzes, wenn diese von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben ist.

Ein schlichtes - nicht unterschriebenes - Dokument, ein E-Mail oder eine Messenger-Nachricht werden zwar umgangssprachlich als „schriftlich“ bezeichnet, erfüllen aber mangels Unterschrift nicht das Schriftlichkeitserfordernis nach österreichischem Recht.

Neben der gesetzlichen Anordnung empfiehlt sich auch aus praktischer Sicht eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung. Da es sich um eine Abänderung des Arbeitsvertrags in einigen zentralen Punkten handelt (zB hinsichtlich Arbeitsort, allenfalls Arbeitszeiten, der Nutzung von IT- und sonstigen Betriebsmitteln oder dem Aufwandersatz), ist es anzuraten, die Kerninhalte schriftlich zu vereinbaren. Das erspart im Nachhinein Diskussionen darüber, was vereinbart war, und schafft dahingehend Klarheit für ...

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