§ 75a.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem angetreten wurde.
(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem lag.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
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