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RGV § 52. Steueraufsicht, BGBl. Nr. 54/1956, gültig ab 01.02.1956
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 52. Steueraufsicht

Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875