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RGV § 46., BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 46.

Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG) ernannt wurde.

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