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RGV § 48., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 48.

Abweichend von §§ 7 und 8 haben Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875