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RGV § 73. Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, BGBl. Nr. 522/1995, gültig ab 09.08.1995
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 73. Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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