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RGV § 35a. Auslandsversetzungen, BGBl. I Nr. 176/2004, gültig ab 01.01.2005
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIIa

§ 35a. Auslandsversetzungen

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875