RGV § 63. Eichdienst, BGBl. Nr. 54/1956, gültig ab 01.02.1956
I.
HAUPTSTÜCK Gemeinsame BestimmungenABSCHNITT VIII
§ 63. Eichdienst
Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
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