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RGV § 63. Eichdienst, BGBl. Nr. 54/1956, gültig ab 01.02.1956
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 63. Eichdienst

Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875