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RGV § 51. Spielbankenaufsicht, BGBl. Nr. 43/1995, gültig ab 01.01.1995
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 51. Spielbankenaufsicht

Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875