ABSCHNITT VIII
§ 51. Spielbankenaufsicht
Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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QAAAG-18875