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RGV § 67. Straßenbaudienst, BGBl. I Nr. 100/2025, gültig ab 01.04.2025
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 67. Straßenbaudienst

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875