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RGV § 43., BGBl. I Nr. 50/2012, gültig ab 01.09.2012
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 43.

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie

2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

keinen Anspruch auf Reisezulage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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