ABSCHNITT VIII
§ 43.
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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QAAAG-18875