RGV § 65. Wasserbaudienst, BGBl. Nr. 595/1980, gültig ab 01.11.1980
I.
HAUPTSTÜCK Gemeinsame BestimmungenABSCHNITT VIII
§ 65. Wasserbaudienst
Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
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