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RGV § 65. Wasserbaudienst, BGBl. Nr. 595/1980, gültig ab 01.11.1980
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 65. Wasserbaudienst

Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875