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RGV § 51. >, BGBl. Nr. 54/1956, gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 51. >

Spielbankaufsicht

Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht betrauten Beamten der Dienststelle für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen des § 13 geregelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875