RGV § 46., BGBl. Nr. 230/1988, gültig von 01.05.1988 bis 29.12.2008
I.
HAUPTSTÜCK Gemeinsame BestimmungenABSCHNITT VIII
§ 46.
Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde.
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