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RGV § 41., BGBl. Nr. 288/1988, gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2005
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 41.

Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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