Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 20 Verständigung der Grundverkehrsbehörde
EB April 1996
Durch die gesetzlich vorgesehene Verständigung sollte es der Grundverkehrsbehörde möglich gemacht werden, mögliche Interessenten von der Versteigerung zu benachrichtigen, deren Erwerb grundverkehrsbehördlich unbedenklich wäre.
Übersicht
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I. Zur Verständigung der Grundverkehrsbehörde
1
Der 7. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes regelt die Einbindung der Grundverkehrsbehörden bei der Versteigerung von Liegenschaften. So sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden für:
Zwangsversteigerungen nach §§ 133 ff EO;
Versteigerungen einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO und
freiwillige Feilbietungen nach §§ 87a ff NO.
2
Um eine Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen zu vermeiden, sind diese eben auch bei diesen drei Versteigerungsformen anzuwenden. So sind die Genehmigungsgründe, die Sondertatbestände, die Versagungsgründe und die Ausnahmetatbestände des Bgld GVG auch bei diesen Versteigerungen zu prüfen.
3
§ 20 regelt die Verständigung der Grundverkehrsbehörde. So hat das Exekutionsgericht Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingeste...