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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 5 Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Übersicht


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I.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
A.
Zu § 5 Abs 1 (Ausnahmen von der Genehmigungspflicht)
1
1.
Zu Z 1 (Abstammung, Verwandtschaft, Ehe)
2- 12
2.
Zu Z 2 (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit einer Ehe)
13- 15
3.
Zu Z 3 (Bestätigung)
16- 19
4.
Zu Z 5 (Agrarverfahren)
20- 22
5.
23- 25
6.
Zu Z 7 (bergbauliche Zwecke)
26, 27
7.
Zu Z 9 (gartenmäßige Bewirtschaftung)
28, 29
8.
Zu Z 10 (Verbindung mit einer Baufläche)
30- 32
B.
Zu § 5 Abs 2 (Negativbestätigung)
33- 38

I. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

A. Zu § 5 Abs 1 (Ausnahmen von der Genehmigungspflicht)

1

Die Aufzählung in § 5 Abs 1 ist nicht taxativ. So sehen § 4 Abs 1 Z 4 (Bestandnahme oder Überlassung von Flächen unter 5 ha) und § 4 Abs 1 Z 7 (Einräumung von Pfandrechten für Banken oder Versicherungen) weitere Ausnahmetatbestände vor.

1. Zu Z 1 (Abstammung, Verwandtschaft, Ehe)

2

Zum Begriff der Verwandtschaft und Schwägerschaft siehe §§ 40 ff ABGB.

3

Verwandtschaft wird durch Abstammung begründet. In gerader Linie verwandt sind Vorfahren und Nachkommen (Eltern und Kinder), in der Seitenlinie verwandt sind Personen, die von einer dritten Person abstammen. Kein Verwandtschaftsverhältnis im rechtlichen Sinne wird durch die Eheschließung begründet.

4

Schwägerschaft ist die Verbindung, die zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Gatten besteht. Mit der Schwägerschaft wird jedoch nicht das Verhältnis zwischen den Verwandten des einen Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten begriffen. Die Eheschließung begründet und die Auflösung der Ehe beendet die Schwägerschaft.

5

Der Begriff der Lebensgefährten ist in § 2 Abs 9 legaldefiniert und orientiert sich dabei an der Definition des § 14 Abs 3 MRG. Demnach sind Lebensgefährten Personen, die mindestens drei Jahre hindurch in einer Haushaltsgemeinschaft, die einer Ehe gleicht, leben.

6

Die Legaldefinition in § 2 Abs 9 wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf. Richtigerweise ist wohl die Wortfolge „in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Wohngemeinschaft“ de lege lata nicht so zu verstehen, dass die Eheähnlichkeit ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen müsste. Eine Lebensgemeinschaft hat und erfordert viel mehr Facetten.

7

Lebensgefährten können Personen desselben oder verschiedenen Geschlechts sein.

8

Auf das Bestehen von Geschlechtsbeziehungen kommt es nicht an, sondern vielmehr auf die persönliche Bindung, sodass eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung ausscheidet. Die persönliche Bindung zwischen Lebensgefährten, die miteinander in einer echten, auf gegenseitigen Beistand aufgebauten Gemeinschaft verbunden sind, ist überaus mannigfaltiger Natur und beschränkt sich keineswegs allein auf die geschlechtliche Beziehung. Die Qualifikation als Lebensgefährte ist zu verneinen, wenn die persönliche Bindung und das Zusammengehörigkeitsgefühl in eheähnlicher Art und Weise nicht vorliegen. Zum Begriff der Lebensgefährten siehe § 2 Abs 9.

9

Hausgemeinschaft: Gemeinsamer Haushalt bedeutet gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, welches auf Dauer berechnet sein muss. Auf Dauer bedeutet nicht für immer. Eine Hausgemeinschaft besteht aber nicht, wenn nur ein seltenes und jeweils kurzzeitiges Wohnen und Wirtschaften, das nie auf Dauer berechnet war, besteht. Entsprechend einer besonderen familiären Situation kann der gemeinsame Haushalt in zwei nahe gelegene Wohnungen geführt werden, oder es können zwei (gemeinsame) Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung bilden. Ein gemeinsamer Haushalt liegt aber keinesfalls vor bei bloß fallweisem Übernachten oder häufigen Besuchen oder Hilfeleistungen.

10

Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechung des Zusammenlebens, wie auswärtige Aufenthalte auch zu Studien- und Unterrichtszwecken, Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte, selbst einen befristeten Aufenthalt im Altersheim, nicht beendet, solange eine Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde. So zB wenn die Lebensgefährten nur unter der Woche aus beruflichen Gründen in getrennten Wohnungen leben, sodass ein Lebensgefährte in der gemeinsamen Wohnung am Ort seiner Arbeitsstätte verbleibt und der andere Lebensgefährte aus beruflichen Gründen an den Ort seiner Berufstätigkeit zieht. Ein solcher Fall getrennter Wohnungsnahme führt nicht zur Beendigung einer Lebensgemeinschaft, ändert doch auch der Umstand, dass ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine getrennte Wohnung nimmt, nichts am Weiterbestehen der Ehe. Dabei kommt es nicht auf die Dauer, sondern die Willensrichtung der Lebensgefährten an. Wohl aber wird der gemeinsame Haushalt durch dauernde Trennung beendet. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Lebensschwerpunkt in getrennte Wohnungen verlegt wurde oder bei mehrjährigem Aufenthalt im Ausland, wenn die Rückkehr völlig ungewiss ist.

11

Zum Begriff „Wahlkinder“ siehe §§ 191 ff ABGB.

12

Aufgrund der Änderung des Bgld GVG liegt auch im Fall der Übertragung unter eingetragenen Partnern ein Ausnahmetatbestand nach Abs 1 Z 1 vor.

2. Zu Z 2 (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit einer Ehe)

13

Z 2 trägt dem Umstand des Scheiterns von Ehen Rechnung, insbesondere durch rechtskräftige Scheidung,Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht über Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten nicht einigen können. Gemäß § 90 Abs 1 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten nur dann angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Jedem Ehegatten soll also grundsätzlich sein Eigentum an Grund und Boden erhalten bleiben.

14

Kommt es doch zu einer Übertragung eines im aufzuteilenden Vermögen befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, bedarf es keiner Genehmigung. Dies gilt auch im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.

15

Auch der Rechtserwerb zwischen den früheren Lebensgefährten im Falle einer Trennung stellt nach Z 2 einen Ausnahmetatbestand dar, wobei sowohl die Begründung einer Lebensgemeinschaft als auch die Trennung der Lebensgefährten schwer zu erfassen ist. Zum Begriff der Lebensgefährten siehe § 2 Abs 9. Zur Beendigung der Lebensgemeinschaft vgl Kommentar zu § 5 Abs 1 Z 1.

3. Zu Z 3 (Bestätigung)

16

Die Bestätigung muss durch eine Urkunde erfolgen, sohin schriftlich in Papierform oder als Datei, die durch ein Programm sicher verwaltet bzw bearbeitet werden kann (auch als elektronisches Dokument).

17

Zum Begriff „öffentlicher Verkehr“ siehe § 1 Abs 1 StVO.

18

Zum Begriff „öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen“ siehe Bgld KanalanschlussG 1989, LGBl 1990/27.

19

Zum Begriff „öffentliche Wasserbauten“ siehe § 14 WRG über die Verkehrssicherheit bei Wasserbauten.

4. Zu Z 5 (Agrarverfahren)

20

Die Flurbereinigung bezeichnet das Zusammenlegen von Grundstückseinheiten. Dabei werden meist mehrere kleine oder zersplitterte Einheiten zu größeren Grundstücken zusammengefasst.

21

Ziel von Flurbereinigungsverfahren ist die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

22

Zum Flurbereinigungsverfahren vgl §§ 43 ff Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl 1970/40.

5. Zu Z 6 (Liegenschaftsteilungsgesetz)

23

Ob ein Verfahren nach §§ 13 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) durchzuführen ist, entscheidet das zuständige Vermessungsamt.

24

Die §§ 13 und 14 LTG betreffen die Abschreibung geringwertiger Trennstücke. Die Vermessungsbehörde erledigt den Antrag auf Abschreibung geringwertiger Trennstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs 3 oder 4 LTG mit Beurkundung des Antrags auf bücherliche Durchführung, der Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und des Titels des Eigentumserwerbs (§ 13 Abs 1 LTG). Damit beurkundet das Vermessungsamt nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verhältnisse, die eine Berührung zum Grundverkehrsrecht aufweisen.

25

Die §§ 15 bis 22 LTG betreffen einen originären Eigentumserwerb für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

6. Zu Z 7 (bergbauliche Zwecke)

26

Der Ausnahmetatbestand der Z 7 regelt den Rechtserwerb zu bergbaulichen Zwecken oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen.

27

Der Bergbau wird in Österreich im MinroG, BGBl I 1999/38 geregelt. Die praktische Bedeutung im Burgenland ist diesbezüglich gering.

7. Zu Z 9 (gartenmäßige Bewirtschaftung)

28

Der Ausnahmetatbestand der Z 9 umfasst land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von nicht mehr als 0,2 ha, die lediglich zur gartenmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind.

29

Ein Garten ist ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen oder Tiere von Menschen in Kultur genommen und somit gepflegt werden. Gärten werden meist privat genutzt und dienen nicht (nur) der Ertragserzielung, sondern (auch) einem künstlerischen, spirituellen oder therapeutischem Zweck oder aber auch der Freizeitgestaltung und Erholung.

8. Zu Z 10 (Verbindung mit einer Baufläche)

30

Der Begriff „Baugrundstück“ ist in § 5 Abs 2 legaldefiniert.

31

Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ ist nicht im Sinne von „betriebswirtschaftlich“ zu verstehen. So kann auch mit privaten Zwecken ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Die Flächen müssen zudem zusammen erworben werden und der Wert der land- und forstwirtschaftlichen Fläche muss wesentlich geringer sein als der Wert der damit zusammenhängenden Baufläche.

32

Werden die Flächen nicht uno actu erworben, liegt der Ausnahmetatbestand nicht vor. Mangels Anhaltspunkts kommt es nicht auf das katastrale, sondern auf das tatsächliche Flächenausmaß von 2.000 m2 an.

B. Zu § 5 Abs 2 (Negativbestätigung)

33

Abs 2 unterscheidet zwischen der bescheidmäßigen Feststellung betreffend die Genehmigungspflicht einerseits und der Ausstellung einer Negativbestätigung andererseits. Die Negativbestätigung ist auszustellen, wenn „offenkundig“ ist, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf.

34

Die Bestimmung wurde mit dem Bgld GVG 1995 aufgenommen, um dem Vorsitzenden das Recht auf Ausstellung eines Bescheids oder einer Negativbestätigung zu verleihen, ohne dass dazu die gesamte Grundverkehrskommission zusammentreten muss.

35

Wenn „offenkundig“ ist, dass ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde mittels Negativbestätigung zu bestätigen. Die Ausstellung einer „Negativbestätigung“ gemäß Abs 2 ist also nur dann zulässig, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 „offenkundig“ ist.

36

Offenkundigkeit“ idS liegt allerdings nur dann vor, „wenn keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt“. Sind zur Beurteilung der Frage, ob ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb vorliegt, Erhebungen erforderlich, kann keine „Offenkundigkeit“ vorliegen.

37

Offenkundig sind nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofs nur Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder jedermann ohne Schwierigkeiten und ohne besondere Fachkenntnis bekannt sein könnten. Offenkundigkeit bringt es mit sich, dass eine Tastsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

38

Ob der konkrete Rechtserwerb der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt, erfordert eine Betrachtung des Erwerbsvorganges im Einzelfall.

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