Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 4 Genehmigungspflicht
EB November 2007
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-452/01 (Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung), bei dem es um die formellen und materiellen Voraussetzungen für bestimmte Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ging, festgestellt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es nicht verwehrt, den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, anders als beim Verkehr mit Baugrundstücken, von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen. Zweck dieser im Voraus ausgeübten Kontrolle ist sohin die Sicherstellung, dass land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch bei einer Veräußerung nicht die Einstellung ihrer Bewirtschaftung zur Folge hat, sondern auch in Hinkunft land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Übersicht
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I. | Zur Genehmigungspflicht | |||
A. | Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes | |||
B. | Zum Erwerb als Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht | |||
C. | Zu § 4 Abs 1 (Genehmigungspflichtige Rechtserwerbe) | |||
1. | Zu Z 1 (Eigentumserwerb) | |||
2. | Zu Z 2 (Weitere dingliche Rechte) | |||
3. | Zu Z 3 (Baure... | |||