Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 6 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung
Übersicht
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I. | Zu den Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung | ||
A. | Zu § 6 Abs 1 (Berücksichtigungswürdige Gründe) | ||
B. | Zu § 6 Abs 2 (Ortsüblicher Verkehrswert) | ||
C. | Zu § 6 Abs 3 und 4 (Benachrichtigung) | ||
I. Zu den Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung
A. Zu § 6 Abs 1 (Berücksichtigungswürdige Gründe)
1
Nach Abs 1 ist die Übertragung des Eigentums durch Kauf ungeachtet des § 4 zu genehmigen, wenn sie aus berücksichtigungswürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Seiten des Veräußerers erforderlich ist.
2
Ein Rechtsanspruch auf die Handhabung dieser Bestimmung bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen steht ausschließlich dem Veräußerer des Grundstückes, nicht aber dem Erwerber zu.
3
Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten.
4
Es liegt im Interesse des Verkäufers, hinsichtlich seiner berücksichtigungswürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründe die verpflichtende Namhaftmachung aller Personen, die Interesse für das Rechtsgeschäft haben, durch die Landwirtschaftskammer und die Gemeinde festzulegen.
B. Zu § 6 Abs 2 (Ortsüblicher Verkehrswert)
5
Abs 2 stellt auf den ortsüblichen Verkehrswert ab. Liegt der Preis...