Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 30 Landesverwaltungsabgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. Träger der Verwaltungsabgabe
1
Die Landesverwaltungsabgabe ist von den Parteien zu tragen.
2
Partei ist im Regelfall der Erwerber, der auch den Antrag auf eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung stellt. Dieser hat die entsprechende Verwaltungsabgabe zu tragen, wobei sich die Bemessung am Wert des Rechtsvorgangs sowie dem Wert des betreffenden Grundstücks und dem Aufwand der Grundverkehrsbezirkskommission orientiert.
3
Diese Definition der Partei deckt sich auch mit der Bestimmung des Abgabenschuldners nach § 1 Landes- und GemeindeverwaltungsabgabenG (LGVAG, LGBl 1969/20 idF LGBl 2020/83), wonach die Abgabe von dem zu tragen ist, dem rechtskräftig eine Berechtigung verliehen wurde oder für den die entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde.
II. Höhe der Verwaltungsabgabe
4
Die Höhe der Verwaltungsabgabe wird von der Landesregierung durch Verordnung vorgegeben. Dabei ist auf den Wert des Rechtsvorgangs bzw des Grundstücks sowie den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrsbezirkskommission für das Verfahren Rücksicht zu nehmen.
5
In der Bgld GVVO (LGBl 2007/...