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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 28 Antrag

Übersicht


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I.
Antragstellung
1- 3
A.
Einbringung
4- 6
B.
Prüfung
7, 8

I. Antragstellung

1

Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist nicht von Amts wegen auszustellen. Der Erwerber hat sie schriftlich bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Angaben und Unterlagen beizufügen. Insbesondere muss sich daraus der Zweck des Rechtserwerbs ergeben und der Rechtsgrund muss durch die vorgelegten Unterlagen belegt werden.

2

Sofern der Rechtsgrund auf einem Vertrag beruht, besteht für die Antragstellung eine Frist von drei Monaten ab Vertragsabschluss.

3

Die Überschreitung der Frist stellt eine Verwaltungsübertretung dar und steht gemäß § 32 Abs 2 auch unter Strafe.

A. Einbringung

4

Der Antrag muss bei der Geschäftsstelle der zuständigen Grundverkehrsbezirkskommission eingebracht werden. Die Geschäftsstelle bildet die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft. Wie bereits bei § 25 ausgeführt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus dem Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.

5

Zur Antragstellung kann zunächst auf den postalen oder elektronischen Weg mittels E-Mail zurückgegriffen werden. Es ist für jede Bezirkshauptmannschaft eine Kundmachung über den Verkehr zwischen Beteiligten und Behörden mit Kontaktinformationen (Fax, offizielle E-Mail-Adresse, Anschrift etc) verfügbar. Zur grundsätzlichen Regelung der Antragstellung ist § 13 AVG zu beachten.

6

Eine telefonische oder mündliche Einbringung, wie in § 13 AVG vorgesehen, ist hier allerdings nicht möglich, da die notwendigen Unterlagen nur schriftlich eingebracht werden können. Zudem ist die Schriftlichkeit auch unmittelbar gemäß § 28 Bgld GVG erforderlich.

B. Prüfung

7

Nach der Antragstellung erfolgt die Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde bzw wird das grundverkehrsbehördliche Verfahren eingeleitet. Siehe dazu § 29.

8

Die Grundverkehrsbezirkskommission hat, nachdem einem Antrag stattgegeben wurde, von Amts wegen einen Genehmigungsvermerk auf der im Grundbuch zu verbüchernden Urkunde anzubringen, wobei ein weiterer Antrag des Rechtserwerbers hierfür nicht erforderlich ist.

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