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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 22 Erneute Versteigerung

EB April 1996

§ 22 wurde Art. 8 der Vereinbarung zwischen dem Bunde und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken aus 1993 nachgebildet.

Damit keine weiteren Verzögerungen im Exekutionsverfahren eintreten, dürfen sich nur solche Bieter an der erneuten Versteigerung beteiligen, welche ihre grundverkehrsbehördliche Eignung nachweisen können.

Aufgrund der Frist von mindestens sechs Monaten zwischen Bekanntmachung und der erneuten Versteigerung sind zur Feststellung der Eignung der Bieter kürzere Fristen vorgesehen.

Das geringste Gebot soll nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung begrenzt werden, um mögliche Interessenten nicht abzuschrecken. Außerdem sollen Absprachen über höhere Mindestgebote unterbunden werden, damit bei der erneuten Versteigerung weitere Bieter auftreten und gültige Angebote abgegeben werden. Das Exekutionsgericht hat die Genehmigung eines höheren Mindestgebotes in den Versteigerungsbedingungen, welches nicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen liegt, zu versagen.

Kommt es zu einer erneuten Versteigerung, weil der Meistbietende aus der ersten Versteigerung es unterlassen hat einen Antrag auf grundver...

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