Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 27 Gemeinsame Bestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen | |||
A. | Passives Wahlrecht | |||
1. | Exkurs: Ausschluss vom aktiven Wahlrecht | |||
2. | Exkurs: Ausschluss vom passiven Wahlrecht | |||
B. | Stellvertreter | |||
II. | Das Amt | |||
A. | Bestellung | |||
B. | Aufwandsentschädigung | |||
I. Voraussetzungen
A. Passives Wahlrecht
1
Um Mitglied in einer Grundverkehrsbezirkskommission zu sein, muss die betreffende Person in den Landtag wählbar sein. Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag ergeben sich aus der Landtagswahlordnung 1995 (Bgld LTWO, LGBl 1996/4 idF LGBl 2025/58).
2
Wählbar sind demnach grundsätzlich alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Burgenlandes haben. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Ausschluss vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit besteht.
1. Exkurs: Ausschluss vom aktiven Wahlrecht
3
Der Ausschluss vom (aktiven) Wahlrecht ist in § 21 Bgld LTWO geregelt und betrifft die Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht.
4
Das betrifft die Bestimmungen des Verbotsgesetzes sowie folgende Teile aus dem Besonderen Teil des StGB:
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