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Burgenländisches Grundverkehrsgesetz
Stibi/Gomari/Steindl/Reiter

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5062-3

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Stibi/Gomari/Steindl/Reiter - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz

§ 13 Auflagen; Benützungsbeschränkungen

Übersicht


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I.
Zu § 13 (Auflagen und Benutzungsbeschränkungen)
1- 9

I. Zu § 13 (Auflagen und Benutzungsbeschränkungen)

1

Bevor eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung untersagt wird, kann die Behörde die Genehmigung unter der Erteilung von Auflagen bzw Befristungen erteilen. Dies kann vor allem im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dadurch erreicht werden, als dem Erwerber aufgetragen wird, das betreffende Grundstück binnen der im Bescheid genannten Frist der land- bzw forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.

2

Auflagen sind einschränkende, belastende Nebenbestimmungen in Form von Geboten oder Verboten, die einem begünstigenden Rechtsakt von der Behörde beigefügt werden. Auflagen verpflichten damit den Inhaber des Rechtes bei dessen Ausübung zu einem im Wege der Vollstreckung erzwingbaren bestimmten Tun oder Unterlassen. Sie müssen bestimmt, geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nur dann erteilt werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen sind. Auflagen und Fristsetzungen sind zur Sicherstellung des genehmigten bzw erklärten Verwendungszweckes vorgesehen.

3

Auflagen sind in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (siehe § 59 Abs 1 AVG) und haben akzessor...

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