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§ 105 ArbVG – Eventualkündigung
• 1. Eine „Eventualkündigung“ dergestalt, dass der Vertreter der Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilt, dass für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigung die Eventualkündigung des Arbeitnehmers beabsichtigt sei, ist zulässig. Dass die erste Kündigung unwirksam ist, macht die Eventualkündigung nicht unzulässig, sondern ist vielmehr die zulässige Bedingung, unter der die Eventualkündigung erfolgt.
• 2. Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, dass die Willensbildung des Betriebsrates nicht beschlussmäßig gedeckt ist.
• 3. Grundsätzlich müssen in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände, die die Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG erfüllen, unverzüglich geltend gemacht werden, sodass sie später nicht mehr zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. Gerade der Eventualkündigung geht jedoch naturgemäß eine erste Kündigung voraus, bei der sich bereits die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers manifestiert. Für die Annahme, die Arbeitgeberin könnte auf die Geltendmachung personenbedingter Gründe i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG verzi...