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ASoK 2, Februar 2009, Seite 53

Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte

Mit Erlass vom , BMWA-435.006/0024-II/7/2008, hält das BMWA zum ab geltenden Mindestlohntarif für Au-pair-Arbeitskräfte, der u. a. eine Regelarbeitszeit von 20 Wochenstunden (inkl. Arbeitsbereitschaft) und eine Mindestentlohnung in der Höhe von 357,74 Euro brutto/Monat vorsieht (entspricht der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze für 2009) und bundesweit gilt, fest: Liegt das Beschäftigungsausmaß laut vorgelegtem Vertrag über der Geringfügigkeitsgrenze, ist – wie schon bisher – ein Hausangestelltenverhältnis anzunehmen, das der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt. In solchen Fällen sind die Rahmenbedingungen des Au-pair-Verhältnisses nicht mehr als erfüllt anzusehen, und die Anzeigebestätigung ist abzulehnen. Bei der Ausstellung der Anzeigebestätigungen ist eine mögliche längere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverfahrens der Au-pair-Kraft tunlichst zu berücksichtigen und der Geltungsbeginn der Bestätigung bestmöglich mit dem Geltungsbeginn der Aufenthaltsbewilligung (erforderlichenfalls auch unter Kontaktnahme mit der Aufenthaltsbehörde) abzustimmen. Insbesondere soll vermieden werden, dass die auf maximal zwölf Monate verlängerte Bestätigung bereits abgelaufen ist und die Au-pair...

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