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Gewöhnlicher Arbeitsort i. S. d. EuGVVO
• 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO sind im Rekursverfahren nicht analog anzuwenden.
• 2. Der Begriff des „gewöhnlichen Arbeitsortes“ i. S. d. Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO ist autonom auszulegen. Darunter ist jener Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Das ist jener Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt.
• 3. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten, ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. – (Art. 19 EuGVVO)
„Grundsätzlich ist die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Orts, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (, Slg. 2002, I-2013, Weber, Rz. 58 = ...