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ASoK 2, Februar 2009, Seite 73

EuGH zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Krankheit

Ein Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte, nicht; der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.

Im Einzelnen führt der EuGH in Auslegung des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Jahresurlaub ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertr...

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