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ASoK 2, Februar 2009, Seite 78

VBG: Verzicht auf das Kündigungsrecht

1. Hat die Dienstbehörde trotz umfassender Information der Leiterin der Rechtsabteilung des zuständigen Landesschulrats und des Landesschulinspektors von den gegen den Vertragsbediensteten erhobenen Vorwürfen, die auch zum Anlass umfassender Erhebungen durch die Genannten genommen wurden, eine bloße Ermahnung ausgesprochen, die im Hinblick auf ihren Inhalt nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert sogar mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, dass sie wegen der Vorfälle auf der Projektwoche gerade keine Kündigung des Dienstverhältnisses erklären wird („... ein weiteres Fehlverhalten dienstrechtliche Konsequenzen und eine Kündigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen wird“), so ist dies als Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts zu werten.

2. Die Suspendierung des Vertragsbediensteten vermag den bereits erklärten und dem Betroffenen unstrittig zugegangenen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsrechts nicht S. 79 nachträglich zu beseitigen, schon gar nicht dann, wenn der Vertragsbedienstete zwischen Zugang der Ermahnung und der Suspendierung an drei Tagen unterrichtete. – (§ 32 Abs. 2 Z 1 VBG)

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