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Keine Neuberechnung der vorzeitigen Alterspension bei Entrichtung von Pensionsbeiträgen als Bürgermeister
• Die Neuberechnung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist nach Erreichen des Regelpensionsalters auch dann ausgeschlossen, wenn nach dem Pensionsanfall aus einem – zufolge § 572 Abs. 8 ASVG nicht als Erwerbseinkommen i. S. d. § 91 Abs. 1 ASVG zu qualifizierenden und damit nicht zum Wegfall der Pension führenden – Bürgermeisterbezug Pensionsbeiträge entrichtet wurden. – (§ 261b Abs. 2 ASVG)
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