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Kollektivvertrag: Ausnahme von Ferialarbeitern
• 1. Die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des Kollektivvertrags an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Sachliche Differenzierungen sind zulässig, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen.
• 2. Die Auslegung des Kollektivvertrags, bei der den Parteien die Absicht einer vernünftigen Regelung zu unterstellen ist, ergibt hier den Schluss, dass unter „Ferialarbeitern“ Personen zu verstehen sind, die sich während ihrer Ferien etwas dazuverdienen wollen, somit Schüler und Studenten.
• 3. Wenn die Kollektivvertragsparteien diese Personengruppe von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. – (§ 1 Abs. 3 und 4 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen; § 879 ABGB)
S. 78 „Die konkrete (Hilfs-)Tätigkeit der Ferialarbeiter unterscheidet sich zwar nicht wesentlich von derjenigen, die andere hauptberuflich Bedienstete der Beklagten ausüben, doch er...