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„Mobbing“ – Belästigung nach § 7 Gleichbehandlungsgesetz
• 1. Kern der Belästigung i. S. d. § 7 GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht. Vermieden werden sollten demnach „Mobbingformen“, denen eine verpönte Geschlechtsherabwürdigung innewohnt.
• 2. Während es bei bestimmten Äußerungen auf der Hand liegt, dass es sich dabei um „geschlechtsbezogenes Verhalten“ handelt (z. B. Blondinenwitze), ist dort, wo herabwürdigendes Verhalten, Gehässigkeiten oder Beschimpfungen nicht per se geschlechtsbezogen erfolgen, das Motiv für diese Verhaltensweisen maßgebend. Mit seiner Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten der Klägerin gegenüber „darauf beruhte, dass sie eine Frau ist“, hat das Erstgericht aber ein Motiv des Beklagten für sein herabsetzendes Verhalten der Klägerin gegenüber festgestellt, das als geschlechtsbezogen zu qualifizieren ist.
• 3. Eine verspätete Geltendmachung der geschlechtsbezogenen Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb der Jahresfrist des § 15 Abs. 1 GlBG unter anderem vorgebracht hat, dass der Beklagte sie verbal gedemütigt, beschimpft, herumkommandiert und erniedrigt habe. Eine unrichtige bzw. unvollständige rechtliche Qualifikation des Klagegrunds reicht der klagenden Partei nämlich dann nicht zum Nachtei...