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Geringfügiges freies Dienstverhältnis und Rumpfkalendermonat: Keine simple Hochrechnung zulässig
; , Ro 2016/08/0005; , Ra 2021/08/0079.
Gemäß § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Die Rechtsprechung hat dazu im Hinblick auf die Streichung des Arbeitslosengeldes wiederholt betont, dass es bei freien Dienstnehmern, die sich das Ausmaß der Arbeitszeit selbst festlegen können und bei denen kein Hinweis auf eine umfangreichere ArS. 149beitspflicht besteht, nicht zulässig ist, das in einem Rumpfmonat erzielte Entgelt auf den gesamten Monat fiktiv hochzurechnen.