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Prämienzahlungen im Rahmen der Krankenversicherungspflicht des Opting-outs gemäß § 5 GSVG als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
; Setina/H. Lackner, Prämienzahlungen im Rahmen der Krankenversicherungspflicht des „Opting out“ gemäß § 5 GSVG als Werbungskosten, BFGjournal 2021, 375.
Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen, die Freiberufler aufgrund des Opting-outs aus der Pflichtversicherung entrichten, sind grundsätzlich bis zur Höhe der maximalen gesetzlichen Pflichtbeiträge als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach den EStR 2000 sind die Prämien innerhalb der angeführten Höchstgrenze auch insoweit abzugsfähig, als mit ihnen automatisch im Vergleich zum gesetzlichen Versicherungsschutz Zusatzleistungen abgedeckt werden (Rz 1262 der EStR 2000). Die wahlweise Leistung höherer Prämien gegen Beanspruchung von Zusatzleistungen (zB Übernahme von Kosten der Sonderklasse) ist aber auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Gesamtbeiträge innerhalb der Betragsgrenzen liegen.