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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: 1.) die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Steiermark“ und 2.) die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Oberösterreich“. Diese Verordnung tritt mit in Kraft (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl II 2022/141).