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I. Verlängerung der Corona-Kurzarbeitsbeihilfe
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird (507/BNR 27. GP), soll die Dauer der Beihilfengewährung bei pandemiebedingter Kurzarbeit unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände über 24 Monate hinaus auf maximal 26 Monate verlängert werden können (§ 37b Abs 10 AMSG), da die Kurzarbeit für einige Betriebe im Übergang zur wirtschaftlichen Erholung noch notwendig ist.
Die Änderung soll mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft treten.