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ASoK 4, April 2022, Seite 155

Erforderlicher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Verständigung des Betriebsrats nach § 105 Abs 1 ArbVG und Kündigungserklärung

1. Zwischen der gemäß § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrats durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.

2. Der Fall, dass eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt wird, ist als typischer Fall für so einen Zusammenhang anzusehen. Eine unwirksame Kündigung konsumiert nicht die Verständigung.

3. Sofern der Betriebsratsvorsitzende am die Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin erteilte, die Geschäftsleitung am die Kündigung der Arbeitnehmerin per aussprach, diese daraufhin erklärte, am einen Spontan-Abortus erlitten zu haben, und ein ärztliches Attest vorlegte, am die Geschäftsleitung dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilte, dass die Kündigung nicht wirksam geworden sei und nach Ablauf der Frist wiederum ausgesprochen werde, und gegenüber der Arbeitnehmerin schriftlich gegen Bestätigung die Unwirksamkeit der ausgespro...

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