§ 95.
Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611