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SeilbG 2003 § 105., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 16 Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 105.

Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611