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SeilbG 2003 § 45., BGBl. I Nr. 103/2003, gültig ab 22.11.2003
Abschnitt 4 Verfahren

§ 45.

Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, zur Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Person als Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611