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SeilbG 2003 § 70., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018
Abschnitt 6

§ 70.

(1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

3. Beschreibung des Teilsystems;

4. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;

5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;

6. das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);

7. Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611