§ 70.
(1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
3. Beschreibung des Teilsystems;
4. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
6. das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
7. Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-85611