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SeilbG 2003 § 37., BGBl. I Nr. 79/2018, gültig ab 01.12.2018
Abschnitt 4 Verfahren

§ 37.

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-85611